Bei bestimmten Gewerbezweigen, wie zum Beispiel
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern
- Edelmetallen, Perlen, Schmuck
- Auskunfteien, Detekteien
- Schlüsseldienste
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.