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Wohnung - Abmelden der Hauptwohnung

Allgemeine Informationen

Eine Abmeldung der Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen (z.B. Fortzug ins Ausland oder Aufgabe einer von mehreren Wohnungen).

Zuständige Stelle

Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde (am ursprünglichen Wohnsitz) persönlich abmelden. Lösen Sie lediglich eine von mehreren Wohnungen im Bundesgebiet auf, können Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie verbleiben, abmelden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

vorhandene Personaldokumente (Personalausweis und/oder Reisepass)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Abmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG)

Was sollte ich sonst noch wissen?

Hat jemand mehrere Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung.

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