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Wohngeld

Allgemeine Informationen

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum. Es soll Personen mit geringem Einkommen helfen, ihre Wohnkosten zu tragen.
Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhalten einen Mietzuschuss, Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung einen Lastenzuschuss. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben insbesondere:

  • Empfänger von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen,
  • allein lebende Studenten und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Verfahrensablauf

Wohngeld ist bei der zuständigen Wohngeldbehörde zu beantragen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

Die Bewilligung kann in der Regel für 12-24 Monate erfolgen. Für die anschließende Weiterleistung ist ein erneuter Antrag erforderlich. Dieser sollte 2 Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden, damit es zu keiner Zahlungsunterbrechung kommt.

Das bewilligte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum auf Antrag erhöhen bzw. von Amts wegen verringern oder ganz wegfallen, wenn sich die Verhältnisse erheblich ändern. Nähere Hinweise enthält der Wohngeldbescheid.

Wohngeldformulare

Zuständige Stelle

Die zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung für den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird.

Voraussetzungen

Ob ein Wohngeldanspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung
  • der Höhe des Gesamteinkommens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Das Wohngeld berechnet sich nach einer Formel, die diese drei Faktoren berücksichtigt.

Starre Einkommensgrenzen gibt es nicht.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ausgefülltes Antragsformular einschließlich Anlage (erhältlich bei der Wohngeldbehörde oder Download Wohngeldformulare) (siehe Link)

Aktuelle Nachweise zur Miete bzw. Belastung, insbesondere:

  • Mietvertrag
  • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung
  • Nachweis über Mietzahlung
  • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden
  • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid

Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z. B.:

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate/ Gewinn- und Verlustrechnung aktuelles Jahr bzw. aktuelle BWA
  • aktueller Rentenbescheid
  • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld)
  • Nachweis für Unterhaltszahlungen
  • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen

Sonstige Nachweise (falls vorhanden):

  • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung
  • Vollmachten/ Betreuerausweise
Welche Fristen muss ich beachten?

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

Bemerkungen

Kinder aus Familien und Familien, die Wohngeld beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe und einen Kinderzuschlag erhalten. Zuständig für diese Leistungen sind die Landkreise und kreisfreie Städte bzw. ist die Familienkasse.

Anträge dafür können Sie auch in der Wohngeldbehörde erhalten.

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Soziales/BuT/

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer

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