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Wilder Müll Entsorgung

Allgemeine Informationen

Wilder Müll wird achtlos, oftmals auch vorsätzlich, in der freien Natur entsorgt. Dieser Müll kann durch seine Art bzw. Zusammensetzung zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser, Gewässern oder sogar der Luft führen. Wilder Müll beeinträchtigt zudem auch stark das Landschaftsbild und kann häufig zu Geruchsbelästigungen führen.
Durch wilden Müll entsteht ökologischer und ökonomischer Schaden, der am Ende von allen Bürgern über Steuern und Gebühren beglichen wird. Die illegale Beseitigung solcher Abfälle stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar und kann, sofern der Pflichtige bekannt ist, mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden.

Verfahrensablauf

Die zuständige Abfallbehörde prüft den Sachverhalt und ermittelt, wer abfallrechtlich verantwortlich ist und ob im Weiteren Gefahren für Mensch und Umwelt drohen. Bei Bedarf werden auch andere Fachbehörden in das Verfahren einbezogen.

Kann der Verursacher der illegalen Entsorgung identifiziert werden, wird diesem grundsätzlich die Entfernung der Abfälle und deren anschließende Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. deren ordnungsgemäße Entsorgung aufgegeben. Behördliche Überlassungs- und Entsorgungsanordnungen können auch gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks erlassen werden, auf dem sich die Abfälle befinden. Dieser ist im Regelfall aktueller Abfallbesitzer.

Soweit erforderlich können im Einzelfall auch andere Fachbehörden Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder Störungen für die Umwelt treffen.

Ordnungswidrigkeiten werden von den zuständigen Abfallbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen verfolgt.

Zuständige Stelle

Bei Auffinden von wildem Müll wenden Sie sich bitte an die Gemeinde oder Stadt, die als Abfallbehörde eine Entsorgung der Abfälle veranlassen wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Soweit möglich sollten Bürger folgende Angaben machen zu: 

- dem konkreten Tatort, der näheren Umgebung (etwa Naturschutz-, Wasserschutz-, Wohngebiet) und der Art (etwa oberirdisches Ablagern, Vergraben, Verbrennen) der illegalen Abfallentsorgung,

- der Menge und der Art der entsorgten Abfälle (etwa Bau- und Abbruchabfälle, Asbest, Elektroaltgeräte, Kfz, Anhänger, Hausmüll, Sperrmüll bzw. flüssige, brennbare, explosive, ätzende Abfälle)

- dem Täter und der Herkunft der Abfälle (Abfälle aus Haushaltungen, industriellem oder gewerblichem Bereich)

- dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Abfälle befinden,

- potentiellen oder bereits eingetretenen Umweltbeeinträchtigungen (Eindringen von Schadstoffen in Boden, Grundwasser, Oberflächengewässer, Luft

- der Wahrnehmung von Gerüchen

Welche Gebühren fallen an?

Für Bürger, die die illegale Ablagerung oder sonstige illegale Beseitigung von Abfällen melden, entstehen keine Kosten.

Behördliche Beräumungs- und Entsorgungsanordnungen gegenüber dem Pflichtigen sind nach der Abfallkostenverordnung M-V gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behörde.

Bearbeitungsdauer

Zur Bearbeitungsdauer sind keine pauschalen Angaben möglich. Die Dauer hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab. Bei Gefahr im Verzug ist jedoch ein unverzügliches Tätigwerden erforderlich.

Rechtsgrundlage

§ 27 Absatz 2 Abfallwirtschaftsgesetz M-V - AbfWG M-V - spezielle behördliche Anordnungsbefugnis der Abfallbehörden (intendiertes Ermessen -"soll") zur Durchsetzung der Pflicht zur Entfernung verbotener Abfallablagerungen durch den Verursacher nach § 27 Absatz 1 AbfWG M-V.

§ 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - allgemeine behördliche Anordnungsbefugnis der Abfallbehörden (pflichtgemäßes Ermessen - "kann") zur Durchführung des KrWG, insbesondere der Pflichten nach

  • § 17 Absatz 1 KrWG (Pflicht der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur Überlassung von Abfällen aus privaten Haushaltungen sowie Beseitigungsabfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
  • § 7 Absatz 2 und 3 KrWG (Pflicht der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen)
  • § 15 Absatz 1 KrWG (Pflicht der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur allgemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen)
  • § 28 Absatz 1 KrWG (Pflicht der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur Beseitigung von Abfällen allein in dafür vorgesehenen Anlagen)
Was sollte ich sonst noch wissen?

Grundstückseigentümer müssen sich grundsätzlich auch um die Beseitigung von „wildem Müll“ auf dem eigenen Grundstück kümmern, der ungewollt darauf abgelagert worden ist. Sie werden auch ohne entsprechenden Willen regelmäßig Abfallbesitzer.

Dies gilt aber nicht für Privateigentümer von Grundstücken, für die Zugangs- und Betretungsrechte der Allgemeinheit bestehen.

Bemerkungen

Bürger sollten die  Entsorgung von "wildem Müll" unverzüglich der unteren Abfallbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der sich der vorgefundene Abfall befindet, melden.

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