Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen gem. § 29 Abs. 2 StVO der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei
- Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
- Radrennen (z. B. Rad- und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
- Radtouren (z. B. Rad-Touristik-Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
- Inline-Skatingwettbewerben,
- Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
- Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
- Straßenfeste, Märkte.
Motorsportliche Veranstaltungen sind dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Kfz und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder wenn unabhängig von der Anzahl teilnehmender Fahrzeuge wenigstens eines folgender Kriterien gegeben ist:
- vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit,
- vorgeschriebene Fahrtzeit,
- vorgeschriebene Streckenführung,
- Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern,
- Durchführung von Sonderprüfungen,
- Fahren im geschlossenen Verband.
Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. Sie bedürfen einer Ausnahmegenehmigung, um erlaubnisfähig zu werden.
Nicht erlaubt werden dürfen Ballon-Begleitfahrten, Fahrten mit Motorschlitten, Stockcar-Rennen, Autovernichtungs- oder Karambolage-Rennen sowie vergleichbare Veranstaltungen.
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge nach § 14 des Versammlungsgesetzes.
Es empfiehlt sich, erlaubnisfreie Veranstaltungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder bei der Polizei anzuzeigen.
Über das veranstaltungsübliche Maß hinausgehende entgeltliche Versorgungen (Imbiss-, Getränkestände) der Zuschauer bedürfen einer gewerbsmäßigen Anmeldung bzw. einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Auskünfte hierzu erteilen die örtlich zuständigen Gewerbeämter.