Wenn ein Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland im Ausland verstorben ist, kann auf Antrag der Sterbefall nachträglich in das deutsche Sterberegister eingetragen werden.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Sterbefällen im Ausland besteht nicht. Als Nachweis des Sterbefalls werden auch ausländische Sterbeurkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Sterberegister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Sterbeurkunde benötigen.