Inhaltsbereich

Sie sind hier:

Spielhalle - Betriebserlaubnis

Allgemeine Informationen

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO)

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Zuständige Stelle

Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte und große kreisangehörige Städte, Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

Voraussetzungen
  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Eine Vereinbarkeit insbesondere mit § 5 GlüStVAG M-V ist gegeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • aktuelles Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Handelregister bei juristischen Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Antragsformular
  • Lageplan und Grundrisszeichnung
  • Identitätsdokument
  • Gegebenenfalls Baugenehmigung
  • Sozialkonzept
Welche Gebühren fallen an?
  • Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: zwischen 153,00 Euro bis 800,00 Euro
  • Führungszeugnis: 13,00 Euro
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?

Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.

Genehmigungsfiktion: 3 Monate

Anträge / Formulare

Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls auch im Internet.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 14.Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2012, ist zu beachten. So ist z.B. nach § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes zwischen Spielhallen und zu Schulen ein Mindestabstand verpflichtend einzuhalten. Weiterhin ist eine Vereinbarkeit mit § 5 erforderlich.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

zurück