Bestimmten schwerbehinderten Menschen können bei Vorliegen nachfolgend genannter Voraussetzungen von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der StVO zum Halten und Parken erteilt werden, unabhängig davon, ob sie selbst ein Fahrzeug führen oder sich von Dritten fahren lassen. Die Ausnahmegenehmigung erlaubt dem/der Berechtigten an Stellen zu parken, an denen es den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht erlaubt ist und an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
Die Genehmigung gilt grundsätzlich nicht auf/in privaten Parkplätzen/Parkhäusern, außer dann, wenn der Eigentümer/Betreiber dies ausdrücklich zulässt (z. B. durch eine offenkundige Mitteilung hierzu).
Von der Ausnahmegenehmigung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der/die Schwerbehinderte selbst fährt oder gefahren wird und das Fahrzeug geparkt wird.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt i.V.m. einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis
- zum Parken auf Parkplätzen, die mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet sind (sog. Behindertenparkplätze).
Darüber hinaus berechtigen diese Ausnahmegenehmigung und Ausnahmegenehmigungen, die i.V.m. einem orangefarbenen oder gelben Parkausweis erteilt worden sind,
- zum Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 und 290.1) bis zu drei Stunden,
- im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1/290.2) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen mit Zeichen 314 und 315 und Zusatzzeichen zur Begrenzung der Parkzeit diese zu überschreiten,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1/242.2), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten erlaubt ist, während der Ladezeiten zu parken,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2) außerhalb gekennzeichneter Flächen ohne Behinderung des Verkehrs zu parken,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Der Parkausweis ist bei Inanspruchnahme der Ausnahmen gut sicht- und lesbar am Fahrzeug anzubringen, die Ausnahmegenehmigung im Original mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.
Ausnahmegenehmigungen mit blauen, EU-einheitlichen Parkausweisen gelten europaweit, solche mit orangefarbenen Parkausweisen gelten bundesweit und solche mit gelbem Parkausweis haben in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und in Rheinland-Pfalz Gültigkeit.
Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen können personenbezogene Behindertenparkplätze z. B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte eingerichtet werden, wenn ein solches Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat oder wenn ein Haltverbot (Zeichen 283 StVO) angeordnet wurde bzw. ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.
Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden.