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Kirchenaustritt

Zuständige Stelle

Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.

Voraussetzungen

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist,
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung,
  • für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde.
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 12,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, der auf dem Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Rechtsgrundlage
  • Kirchensteuergesetz
  • Kirchenaustrittsgesetz
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
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