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Gaststättenbetrieb - Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis

Allgemeine Informationen

Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
 

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt bzw. Amtsverwaltung oder an die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde.

Voraussetzungen

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • vollständig ausgefüllter Erlaubnisantrag
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beide Dokumente sind bei der Wohnortgemeinde zu beantragen)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte
  • Grundrisszeichnungen und Lagepläne der für den Betrieb des Gewerbes sowie für den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume in zweifacher Ausfertigung
  • Pacht- oder Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • bei juristischen Personen (Verein, GmbH) ein Handelsregisterauszug, einen Gesellschaftervertrag bzw. die Satzung
Welche Gebühren fallen an?

Kosten für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz des  Bundes:  51,00 Euro bis 256,00 Euro

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

Unterrichtungsnachweis durch die IHK: 38,00 Euro

Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ergeht kostenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monaten befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers nachträglich, gegebenenfalls auch wiederholt oder verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, verzögert.

Anträge / Formulare

Formulare sind bei der zuständigen Behörde und online über den Antragsassistenten erhältlich.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

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