Wenn beide Eheschließenden (Verlobte) deutsche Staatsangehörige sind und die erste Ehe eingehen wollen, genügen zur Anmeldung der Eheschließung im Regelfall gültige Ausweisdokumente, aktuelle Aufenthaltsbescheinigungen sowie eine aktuelle Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch.
Inhaltsbereich
Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die beabsichtige Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich angemeldet. Ist einer verhindert, kann der andere Eheschließende die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden.
Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.
Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet ist, übersendet das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die vollständigen Anmeldeunterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung an das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
Zuständige Stelle
Die Standesämter der Gemeinden, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Meldedaten einsehen. - aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder aktuell beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
- Eheschließende, die gemeinsame Kinder haben, müssen zusätzlich eine Geburtsurkunde jedes Kindes vorlegen.
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen nachfordern (z. B. Einbürgerungsurkunde).
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister bzw. die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung. Hinweise werden nur auf Verlangen aufgenommen.
Welche Gebühren fallen an?
- Prüfung der Ehefähigkeit (ohne ausländisches Recht): 65 Euro
- standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: gebührenfrei
- standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 100 Euro
- standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Mecklenburg-Vorpommern als dem Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wurde: 40 Euro
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise entstehen, wenn die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts vorgenommen wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
Stellt der Standesbeamte nach Abschluss seiner Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten.
Rechtsgrundlage
§ 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt)
§ 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
§ 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
§ 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
§ 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
§ 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
§ 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Geschäftsunfähigkeit)
§ 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
§ 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbote bei Verwandtschaft)