Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Beglaubigung erforderlich ist. In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.
Hinweis: Auch wenn in Deutschland eine Lebenspartnerschaft ab dem 1. Oktober 2017 nicht mehr neu begründet werden kann, können Deutsche, die im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründen wollen eine entsprechende Bescheinigung erhalten.
Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Kann ein solches Zeugnis nicht beigebracht werden (etwa weil der Heimatstaat solche Zeugnisse nicht ausstellt), so kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses Befreiung erteilen.
Hinweis: Ein Ehefähigkeitszeugnis ist bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland nicht erforderlich, da sich die Ehevoraussetzungen gemäß Art. 17 b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nach deutschem Recht richten.