Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Des Weiteren können Bürger während der 1-monatigen öffentlichen Auslegung Einsicht in die Bebauungsplanunterlagen nehmen und eine Stellungnahme abgeben. In dieser Zeit werden Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern entgegengenommen und Auskünfte erteilt. Nach Bekanntmachung des Bebauungsplans können die Bürger jederzeit bei der Gemeinde Auskunft zur Planung erhalten.
Inhaltsbereich
Bebauungsplan - Auskunft
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die zwei Auskunftsmöglichkeiten sind aus dem nachfolgenden Verfahrensablauf ersichtlich (3. und 9. Verfahrensschritt):
1. Aufstellungsbeschluss zur Änderung (oder Ergänzung) des
Bebauungsplans
2. Erarbeitung des Plankonzepts
3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
5. Überarbeitung des Plankonzepts
6. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
7. Überarbeitung des Plankonzepts
8. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
9. öffentliche Auslegung
10. Prüfung der Stellungnahmen
11. Abwägung, Satzungsbeschluss
12. Bekanntmachung
Zuständige Stelle
Gemeinde, bzw. das für die Gemeinde zuständige Amt
Voraussetzungen
Das vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahren ist einzuhalten (sh. Verfahrensablauf).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bebauungsplan und Begründung mit Angaben nach § 2a BauGB (Umweltbericht)
Der Bürger benötigt keine Unterlagen.
Welche Gebühren fallen an?
Es entstehen keine Kosten für den Bürger.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der aus der ortsüblichen Bekanntmachung ersichtliche Termin der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der einmonatigen öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanunterlagen ist zu beachten.
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Komplexität des Auskunftsersuchens
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 8 i. V .m. § 2 a, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 4a Abs. 2 BauGB Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBL. I S. 1748)
Anträge / Formulare
keine